Kleines Mieter-ABC. Hilfreiche Infos für Sie.

In dieser Übersicht haben wir einige Informationen für Sie zusammengestellt, die für Sie als Mieter wichtig sind. Lesen Sie hier nach, wenn Sie beispielsweise einen Fachbegriff in einem Vertrag nicht verstehen – oder wenn Sie sich ganz allgemein zum Thema Mieten wertvolles Wissen aneignen möchten.

Der Begriff bezeichnet die Ablösesumme, die der Nachmieter dem Vormieter für überlassene Einrichtungsgegenstände zahlt, beispielsweise für die Einbauküche.

Hierbei handelt es sich um kleinere Schäden an der Mietsache, die sich mit vergleichsweise geringem finanziellen Aufwand beheben lassen und die an Teilen der Mietsache entstehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Beispiele hierfür sind Wasserhähne, Schlösser, Fensterläden und Fenstergriffe. Im Mietvertrag werden die Kosten für Kleinreparaturen häufig dem Mieter übertragen. Dies ist jedoch nur bis zu einer bestimmten Obergrenze der Kosten zulässig.

Betriebskosten werden auch Nebenkosten genannt. Diese sind, wenn im Mietvertrag nicht anders vereinbart, vom Vermieter zu tragen. Zu den Betriebskosten zählen beispielsweise Müllabfuhr, Wasser, Erdgas, Abwasser, Heizung, Flurbeleuchtung und Kabelanschluss.

Kauf bricht nicht Miete: Wenn ein Eigentümer- bzw. Vermieterwechsel stattfindet, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Mietverhältnisses. Der neue Vermieter übernimmt alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Mietvertrag.

Diese beinhaltet die Beseitigung von Mängeln der Mietsache, sowie Einrichtungsgegenständen und zugehörigen Versorgungseinrichtungen. Grundsätzlich ist hierfür der Vermieter zuständig. Die Kosten für Kleinreparaturen kann der Vermieter im Mietvertrag dem Mieter übertragen (siehe Bagatellschäden).

Der Begriff bezeichnet die Miete ohne Nebenkosten (siehe Betriebskosten). Ein anderer Begriff für Kaltmiete ist Monatsnettomiete. Das Gegenstück, die Warmmiete, bezieht sich auf den gesamten Mietbetrag, der an den Vermieter zu zahlen ist.

 

Die Kaution wird auch Mietsicherheit genannt. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit für den Fall, dass der Mieter seine Miete nicht bezahlt oder anderen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommt. Der Vermieter kann eine Kautionshöhe von bis zu drei Kaltmieten verlangen. Die Kaution muss der Vermieter gesondert von seinem Vermögen anlegen. Nach Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Kaution sowie die angefallenen Zinsen an den Mieter zurückerstatten.

Der Vermieter kann die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Allerdings nur dann, wenn die Miete zum Zeitpunkt, an dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert geblieben ist. Die Miete darf innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent erhöht werden (die sogenannte Kappungsgrenze).

Der Begriff bezieht sich auf jede bauliche Maßnahme, die den Wohnwert der Mieträume und der zugehörigen Nebenräume verbessert, neuen Wohnraum schafft oder dabei hilft, Energie oder Wasser einzusparen. In der Regel führt die Modernisierung zu einer angemessenen Mieterhöhung. Dabei kann die Jahresmiete um 11 % der Modernisierungskosten erhöht werden. Luxusmodernisierung sind solche Modernisierungsmaßnahmen, bei denen die Wohnung ein sehr viel höheres Ausstattungsniveau erhält und die Miete unverhältnismäßig stark erhöht wird.

Hierbei handelt es sich nicht um einen festen Wert, sondern um eine Preisspanne. Aus dieser Preisspanne wird der Durchschnittsmietwert für Wohnraum vergleichbarer Art in einer bestimmten Region errechnet. In vielen Städten gibt es hierfür einen sogenannten „Mietspiegel“.

 

Schönheitsreparaturen sind Renovierungsarbeiten, die erforderlich sind, um Abnutzungen zu beseitigen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Dazu zählen beispielsweise das Tapezieren der Wände und Decken, das Lackieren der Heizkörper, der Innenfenster und -türen sowie der Innenseiten von Außenfenstern und -türen der Mietwohnung. Wenn im Mietvertrag nicht anders vereinbart, übernimmt der Vermieter Durchführung und Kosten der Arbeiten.

Das Vorkaufsrecht steht dem Mieter gesetzlich zu. Wenn der Eigentümer Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umwandelt, um sie einzeln zu verkaufen, muss der Eigentümer die Wohnung zunächst dem Mieter zum Kauf anbieten. Der Mieter hat außerdem das Recht, in einen Kaufvertrag einzutreten, der mit einem Dritten abgeschlossen wurde.

Die Wohnungsabnahme sollte – insbesondere im Interesse des Mieters – bei Beendigung des Mietverhältnisses erfolgen. In einem Übergabeprotokoll sollte schriftlich bestätigt werden, dass der Mieter die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückgegeben hat.